Förderung des Ersterwerbs von in Thüringen gelegenem Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung
05.06.24
Werte Kundinnen und Kunden,
das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Richtlinie zur Förderung des Ersterwerbs von in Thüringen gelegenem Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung nunmehr erarbeitet und innerhalb der Landesverwaltung abgestimmt. Am 26.04.2024 erteilte der Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags sein Einvernehmen zu dem Richtlinienentwurf. Nach diesem Beschluss schaffen wir nun die letzten, verwaltungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen, damit die Richtlinie in Kürze in Kraft treten kann. Anträge können erst dann rechtssicher angenommen werden, wenn die entsprechende Richtlinie in Kraft getreten ist.
Die Richtlinie wird in Kürze auf der Homepage des (https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/informationen-zu-aktuell-wichtigen-themen) TMIL veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Wer wird gefördert?
Ehepaare, in einer Hausgemeinschaft lebende Paare oder Lebenspartner sowie Alleinerziehende können Anträge auf Förderung stellen. Voraussetzung ist, dass in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldanspruch gemeldet ist.
Was wird gefördert?
Die Förderung wird nur für den erstmaligen Erwerb einer Wohnimmobilie in Thüringen ausgereicht. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden die Wohnimmobilie als Hauptwohnung und mindestens für fünf Jahre selbst nutzen werden. Mit Wohnimmobilien sind Wohnhäuser und Wohnungen (sowohl Neubau wie Bestand) gemeint. Auch für Wohnbebauung geeignete Baugrundstücke sind förderfähig.
Wie hoch ist der Fördersatz?
Der Zuschuss beträgt fünf Prozent des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises der Wohnimmobilie bzw. des geeigneten Grundstücks. Die maximale Bemessungsgrundlage ist der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis bis zu einer Höhe von 400.000 Euro für den Erwerb von selbstgenutzten Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken. Liegen die Erwerbskosten darüber, so erfolgt keine Förderung für den die genannten Bemessungsgrenzen übersteigenden Teil.
In welchem Zeitraum kann der Ersterwerb von Wohneigentum gefördert werden?
Anträge auf Förderung können für Wohnimmobilien gestellt werden, die ab dem 2. Januar 2024 erworben wurden (Beurkundung des notariellen Kaufvertrags). Spätestens bis zum 30. November 2024 müssen die Anträge auf Förderung eingereicht werden.
Wo sind die Förderanträge zu stellen?
Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, informieren wir Sie, wo Sie Ihren Förderantrag stellen können und welche Unterlagen Sie beifügen müssen.
Quelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft TMIL